Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
89/06/0124
Für jede neue Bauführung ist eine Widmungsbewilligung beizubringen bzw um eine solche anzusuchen. Anderweitig erteilte Bewilligungen ersetzen eine Widmungsbewilligung nicht, weil die Stmk BauO 1968 keine derartigen Ausnahmen regelt.