Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.1990

Geschäftszahl

89/06/0124

Rechtssatz

Für jede neue Bauführung ist eine Widmungsbewilligung beizubringen bzw um eine solche anzusuchen. Anderweitig erteilte Bewilligungen ersetzen eine Widmungsbewilligung nicht, weil die Stmk BauO 1968 keine derartigen Ausnahmen regelt.