Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
89/06/0124
Nicht jede (wenn auch nach Paragraph 57, Stmk BauO 1968 bewilligungspflichtige) Bauführung bedarf einer Widmungsbewilligung. Aus dem Inhalt des Begriffes "Bauplatz" in Verbindung mit den in Paragraph eins, Stmk BauO 1968 genannten Erfordernissen eines solchen Bauplatzes ist abzuleiten, daß darunter nur die Ausnützung einer Baufläche für die Realisierung bestimmter vorgesehener baulicher Nutzungen, wie etwa die Errichtung von Wohnbauten im Wohngebiet, zu verstehen ist. Daher ist das Erfordernis einer Widmungsbewilligung für die Errichtung einer Plakatwand zu verneinen.