Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0106
Aus dem Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, zu Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 ergibt sich, daß hinsichtlich von Abstellplätzen ein Immissionsschutz des Nachbarn als subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972) nur durch Paragraph 12, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 eingeräumt wird. Denn in dieser Bestimmung wird - ebenso wie in den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Litera a, Vlbg BauG 1972 und Paragraph 2, Litera e, Vlbg BauG 1972 - deutlich zwischen dem zu errichtenden Bauwerk und den dafür erforderlichen Abstellplätzen unterschieden; es ist daher auszuschließen, daß die Norm des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 bei Festsetzung größerer Abstandsflächen auch Abstellplätze unter dem Begriff des "Bauwerks", dessen Verwendungszweck zu berücksichtigen ist, verstanden haben will. Nach Paragraph 12, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 besteht aber ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nur bezüglich der Frage, ob wegen Einrichtungen, die in unmittelbarer Nähe bestehen und nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes der Benützer gegen Lärm oder sonstige Belästigungen bedürfen (also zB Spitäler und dgl, nicht jedoch Wohnhäuser), statt Abstellplätzen Garagen erforderlich sind (Hinweis E 6.7.1981, 06/1819/79, VwSlg 10514 A/1981).