Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Geschäftszahl

89/06/0106

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist im Fall einer beschränkten Parteistellung des Berufungswerbers, wie dies in Ansehung von Nachbarn nach Paragraph 30, Absatz eins, Vlbg BauG 1972 der Fall ist, auf jenen Themenkreis beschränkt, in dem der Nachbar mitzuwirken berechtigt ist (Hinweis E 26.4.1984, 82/06/0110).