Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0104
Aus dem Charakter des Baubewilligungsverfahrens als ein "Projektverfahren", in welchem lediglich anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen festzustellen ist (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972), folgt, daß der Eigentümer einer Liegenschaft - und mit seiner Zustimmung jeder Dritte - für ein und denselben Bauplatz auch während der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung um eine oder mehrere andere Baubewilligungen ansuchen kann, die gleichfalls erteilt werden müssen, falls auch dem neuen Vorhaben kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (Hinweis E 9.6.1969, 163/69, VwSlg 7586 A/1969); insbesondere steht es dem Bauwerber auch frei, von einer erlangten Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen (Hinweis E 4.5.1972, 1697/71, VwSlg 8227 A/1972).