Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0104

Rechtssatz

Es ziehen fast alle österreichischen Bauordnungen aus der Ableitung des Baurechtes aus dem Eigentumsrecht die Konsequenz, daß ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber im Baubewilligungsverfahren neuerlich die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen hat (Hinweis E 31.1.1972, 841/71, VwSlg 8161 A/1972).