Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0104
Es ziehen fast alle österreichischen Bauordnungen aus der Ableitung des Baurechtes aus dem Eigentumsrecht die Konsequenz, daß ein vom Grundeigentümer verschiedener Bauwerber im Baubewilligungsverfahren neuerlich die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen hat (Hinweis E 31.1.1972, 841/71, VwSlg 8161 A/1972).