Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0104
Wenn eine Bescheidberichtigung gem Paragraph 62, Absatz 4, AVG den Inhalt des Bescheides in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht verändern darf, dann ist es denkunmöglich, daß der unberichtigte Bescheid einen anderen Inhalt hat als der berichtigte Bescheid, unbeschadet des Umstandes, daß die Berichtigung des Bescheides dennoch unter Umständen schon deshalb notwendig und sinnvoll sein kann, um eine richtige Ausfertigung der Urkunde (und nicht bloß einen richtigen Bescheid im Sinne seiner Bedeutung als Rechtsinstitut) zur Verfügung zu haben.