Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0104
Im Falle der Bezeichnung einer unrichtigen Katastralgemeinde ist es zulässig, den Bescheid berichtigend dahin auszulegen, daß er in Hinsicht der fraglichen Bezeichnung zu einem sinnvollen Ergebnis führt: der Behörde kann nämlich nicht unterstellt werden, sie habe eine Bewilligung in bezug auf einen nicht existierenden Ort erteilen wollen (Hinweis E 13.6.1989, 86/07/0044).