Verwaltungsgerichtshof
21.06.1990
89/06/0104
Wird der unrichtig angegebene Vorname des zweifelsfrei feststehenden Bescheidadressaten nicht berichtigt, so ist er so zu interpretieren, als ob er bereits berichtigt wäre (Hinweis E 13.11.1973, 781/73, VwSlg 8496 A/1973).