Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0104

Rechtssatz

Die Berichtigung des Bescheides darf dessen Inhalt, sei es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, nicht verändern (Hinweis B 27.11.1948, 775/47, VwSlg 595 A/1948).