Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

89/06/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.