Verwaltungsgerichtshof
06.12.1990
89/06/0058
GRS wie 0273/74 B 18. November 1974 VwSlg 8708 A/1974 RS 1
Zustimmung bedeutet den Verzicht auf Einwendungen; die Präklusionsfolgen treten auch in diesem Fall ein. - Ein Widerruf einer bei einer mündlichen Verhandlung abgegebenen, als Zustimmung aufzufassende Erklärung durch einen ordnungsgemäß geladenen Verhandlungsteilnehmer ist rechtlich wirkungslos.