Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

89/06/0058

Rechtssatz

Das im Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO eingeräumte Wahlrecht, entweder an der gemeinsamen Grundgrenze zu kuppeln oder von dieser gemeinsamen Grundgrenze einen entsprechenden Abstand einzuhalten, wird durch die zunächst erteilte Widmungsbewilligung, nicht aber durch eine Baubewilligung verbraucht (Hinweis E 27.11.1980, 3240/79).