Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

89/06/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0253/67 E 28. April 1969 VwSlg 7554 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gebührenbefreiung von Gebietskörperschaften (hier: Gemeinde) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem VwGH.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/06/0200

89/06/0145