Verwaltungsgerichtshof
28.06.1990
89/06/0050
Für die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz eins, Litera j, Stmk BauO 1968 kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang eine Veränderung der Höhenlage des Grundstückes vorgenommen wird und ob Material dabei nur aufgebracht oder ausgetauscht (dh altes Material entfernt und neues aufgebracht) wird (hier: Herstellung eines Ablagerungsplatzes für Müll).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/06/0200
89/06/0145