Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/05/0183
Im allgemeinen gilt der Grundsatz, daß für die gehörige Lichtversorgung und Luftversorgung eines Baues jeder Hauseigentümer selbst Sorge tragen muß, was bedeutet, daß in dieser Beziehung kein subjektiv öffentliches Recht bei der Verbauung der angrenzenden Liegenschaft geltend gemacht werden kann (Hinweis E 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1951).