Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/05/0183
Bei einem LKW-Abstellplatz samt Serviceanlage kann nicht schlechthin von einer Vereinbarkeit mit der Widmung Betriebsgebiet ausgegangen werden, wenngleich diese im allgemeinen zu bejahen sein wird (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0137).