Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1990

Geschäftszahl

89/05/0183

Rechtssatz

Bei einem LKW-Abstellplatz samt Serviceanlage kann nicht schlechthin von einer Vereinbarkeit mit der Widmung Betriebsgebiet ausgegangen werden, wenngleich diese im allgemeinen zu bejahen sein wird (Hinweis E 20.3.1984, 83/05/0137).