Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/05/0183
Im Hinblick auf Einwendungen betr Immissionen hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Bauvorhaben mit der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmungen vereinbar ist. In diesem Zusammenhang kann es erforderlich sein, den Bauwerber aufzufordern, vorgelegte Beschreibungen des Vorhabens dahingehend zu ergänzen, auf welche Art und Weise der beabsichtigte Betrieb abgewickelt werden soll, hiebei kann auch
den Betriebszeiten besondere Bedeutung zukommen.