Verwaltungsgerichtshof
15.05.1990
89/05/0183
Den Nachbarn steht im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ein subjektiv öffentliches Recht darauf zu, daß auf als Bauland - Betriebsgebiet gewidmeten Gundflächen nur solche Baulichkeiten zugelassen werden, von denen keine unzulässigen Immissionen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ ROG ausgehen. Die Baubehörde ist daher verpflichtet, im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens zu prüfen, welche Immissionen durch das Bauvorhaben herbeigeführt werden.