Verwaltungsgerichtshof
30.01.1990
89/05/0171
Die Nachbarn besitzen im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO nur eine beschränkte Parteistellung, woraus sich ergibt, daß die Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde nur zu prüfen haben, ob die Bf durch die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung in ihren subjektiv öff Rechten verletzt worden sind (Hinweis E VS 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980).