Verwaltungsgerichtshof
30.01.1990
89/05/0171
Nach Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO ist nicht entscheidend, ob eine Pferdehaltung in einer bestimmten Gd bisher üblich war oder nicht, sondern ob Belästigungen der Nachbarn zu erwarten sind, die das örtlich zumutbare Maß übersteigen. Nach den eingeholten Gutachten ist das im Beschwerdefall (Haltung von maximal 5 Pferden) nicht zu erwarten.