Verwaltungsgerichtshof
30.01.1990
89/05/0171
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmung des § 19 Abs 4 NÖ ROG.Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 4, NÖ ROG.