Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Geschäftszahl

89/05/0150

Rechtssatz

Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050150.X03