Verwaltungsgerichtshof
12.12.1989
89/05/0150
Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und auch die Gemeindeaufsichtsbehörde ist auf jene Fragen beschränkt, welche ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79).
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050150.X03