Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1992

Geschäftszahl

89/05/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/07/09 89/12/0236 1

Stammrechtssatz

Für die Frage der Auslegung ist in erster Linie entscheidend, ob die sprachliche Fassung einen klaren und eindeutigen Sinn des Gesetzessatzes ergibt. Ist dies der Fall, dann ist für weitere Auslegungsmethoden grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die sprachliche Auslegung zu einem überspitzten Ergebnis führen würde (Hinweis E 28.5.1952, 694/52, VwSlg 2555 A/1952).