Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
89/05/0146
GRS wie 2543/49 B 1. Juni 1950 VwSlg 1483 A/1950 RS 1
Die Berichtigung der irrigen Bezeichnung eines Grundstückes in einem Bescheid kann, wenn außer Streit steht, daß die neue Bezeichnung das tatsächlich gemeinte Grundstück trifft, die Partei nicht in ihren Rechten verletzen. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung)