Verwaltungsgerichtshof
28.11.1989
89/05/0077
Auch bei Errichtung eines Bauwerkes im Jahre 1964 bedurfte dieses Gebäude als Neubau nach der damals in Geltung gestandenen Bauordnung einer baubehördlichen Bewilligung, sodass nun für den Fall, dass die Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung nicht in Betracht kommt, ein Beseitigungsauftrag zu erteilen wäre.