Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1989

Geschäftszahl

89/05/0077

Rechtssatz

Die Annahme des Landesgesetzgebers, dass in einem in Paragraph 108, Absatz 6, Bgld BauO genannten Fall eine Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei gegeben ist, scheint dem VwGH aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenngleich nicht alle Landesgesetzgeber eine gleichartige Regelung vorgesehen haben. Im Beschwerdefall (Bauplatzerklärung und Baubewilligung) handelt es sich im Hinblick auf die Lage des Grundstückes an der Staatsgrenze zu Ungarn offensichtlich um eine Angelegenheit der überörtlichen Baupolizei (Hinweis VfGH 10.3.1970, VfSlg 6147 aus 1970,).