Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/05/0026
GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 2
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.