Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

89/05/0026

Rechtssatz

Die Frage der Zulässigkeit von Aufenthaltsräumen im ersten und zweiten Dachgeschoß eines Krankenhauses kann subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht berühren (Hinweis E 20.11.1972, 789/72, VwSlg 8317 A/1972).