Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/05/0026
Der Wortlaut des Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die in dieser Bestimmung enthaltene Flächenformel lasse lediglich zu, die vorgeschriebene Gebäudehöhe bei manchen Gebäudeteilen bis zu 3 m zu überschreiten, wenn dafür andere Gebäudeteile um das entsprechende Ausmaß abgesenkt werden.