Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

89/05/0026

Rechtssatz

Bei der Bewilligung der Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche kommt es auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung über das diesbezügliche Ansuchen an, sodaß nicht zu prüfen ist, inwieweit die bewirkte Veränderung der Höhenlage im künftigen Bauverfahren Auswirkungen auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte haben könnte.