Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/05/0026
Bei der Bewilligung der Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche kommt es auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Entscheidung über das diesbezügliche Ansuchen an, sodaß nicht zu prüfen ist, inwieweit die bewirkte Veränderung der Höhenlage im künftigen Bauverfahren Auswirkungen auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte haben könnte.