Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
89/05/0026
Wird das Bauprojekt nur hinsichtlich der Gebäudehöhe an der Grundgrenze gegen die Nachbarn reduziert, bleibt ansonsten der Charakter (das Wesen) des Bauvorhabens aber völlig gleich, wobei die Organisation des Gebäudes als solche nicht verändert und im Rahmen der Reduzierung der Gebäudehöhe bei der innerenm Raumeinteilung nur die Änderung der Pläne vorgenommen wird, die zur Erreichung des Zieles der verringerten Gebäudehöhe unabdingbar ist, so kann noch von derselben "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG gesprochen werden.