Verwaltungsgerichtshof
21.02.1989
89/05/0014
Eine Vollstreckungshandlung darf unter der Voraussetzung, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag gegenüber einem Miteigentümer noch nicht rechtskräftig ist, auch gegen jenen Miteigentümer nicht gesetzt werden, demgegenüber der Auftrag schon in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 23.9.1986, 84/05/0228).