Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1989

Geschäftszahl

89/05/0014

Rechtssatz

Eine Vollstreckungshandlung darf unter der Voraussetzung, dass der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag gegenüber einem Miteigentümer noch nicht rechtskräftig ist, auch gegen jenen Miteigentümer nicht gesetzt werden, demgegenüber der Auftrag schon in Rechtskraft erwachsen ist (Hinweis E 23.9.1986, 84/05/0228).