Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0266
Die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, der Marktordnung der Stadt Villach weist im Vergleich zur Bestimmung des Paragraph 30, Ziffer eins, dieser Verordnung ein anderes Tatbestandsmerkmal auf (Verstellen von nicht zugewiesenen Marktflächen). Aus der Gegenüberstellung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, daß es sich bei den beiden zitierten Bestimmungen um zwei verschiedene Tatbestände handelt. Dies bedeutet in Ansehung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz 2, VStG, daß die Verfolgungshandlung klar zum Ausdruck bringen muß, welcher der beiden Tatbestände zur Last gelegt wird.