Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0256
Eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, würde eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen, da hiefür eine derartige konkrete Eignung Voraussetzung ist (Hinweis E 19.9.1989, 87/04/0032). Ein derartiger Gefahrenbegriff setzt aber seinem gesetzlichen Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewißheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genügt, daß die Gefahr sachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0037).