Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/04/0256

Rechtssatz

Während eines Verfahrens nach Paragraph 79, GewO 1973 findet - abgesehen etwa von den Fällen des Paragraph 360, Absatz 2, GewO 1973 - die Durchführung eines "Parallelverfahrens" betreffend Maßnahmen bis zur Erlassung eines rechtskräftigen Bescheides in diesem im Gesetz keine Deckung; es kann daher in Hinsicht darauf der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie Vorgänge bzw Ergebnisse in dem in der Beschwerde bezeichneten "Parallelverfahren" im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigte.