Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0256
Im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz eins, letzter Halbsatz GewO 1973 kann unter den dort tatbestandsmäßig gegebenen Voraussetzungen auch eine Fristsetzung bei Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 erfolgen.