Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1990

Geschäftszahl

89/04/0256

Rechtssatz

Im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz eins, letzter Halbsatz GewO 1973 kann unter den dort tatbestandsmäßig gegebenen Voraussetzungen auch eine Fristsetzung bei Auflagen nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1973 erfolgen.