Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/04/0226
GRS wie 2787/77 E 5. September 1978 VwSlg 9621 A/1978; RS 6
Das Verharren in einer (unrichtigen) Rechtsauffassung trotz der Kenntnis der dieser widersprechenden (richtigen) Rechtsauffassung kann den Täter nicht entschuldigen.