Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/04/0226

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1796/74 E 13. Juni 1975 RS 2

Stammrechtssatz

Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG bewirken zu können (Hinweis auf RS 2 E 16.9.1970, 1211/70).