Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0219
Nur dann, wenn die Einholung eines Gutachtens nach der Verfahrenslage notwendig war und kein Amtssachverständiger zur Verfügung stand, können Sachverständigenkosten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG auf die antragstellende Partei überwälzt werden, wobei auch die Höhe der Kosten von der Behörde entsprechend zu prüfen und zu begründen ist. (Hinweis E 15.9.1983, 2959/80 und vom 5.7.1977, 0973/76, VwSlg 9370 A/1977). War es nicht notwendig, ein Sachverständigengutachten einzuholen, kann aber im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG nicht mehr davon ausgegangen werden, daß der Behörde Barauslagen " erwachsen " sind, für die im allgemeinen die Partei aufzukommen hat, die um die Amtshandlung angesucht hat. (Hinweis E 6.6.1957, 457/57, VwSlg 4369 A/1957).