Verwaltungsgerichtshof
19.06.1990
89/04/0219
Die Behörde hat zwar gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen (Hinweis E 9.10.1984, 84/07/0188) das bedeutet allerdings nicht, daß die Behörde dabei völlig willkürlich vorgehen und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufbürden dürfte. Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des Paragraph 39, Absatz 2, AVG, der normiert, daß sich die Behörde bei allen den Gang des Verfahrens bestimmenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Hinweis E 22. November 1971, 617/71).