Verwaltungsgerichtshof
29.05.1990
89/04/0205
Dem Bescheiddatum kommt für die Abgrenzung des Tatzeitraumes durch die Berufungsbehörde insofern Bedeutung zu, als dadurch der Zeitpunkt der " Schöpfung " des Bescheides hervorgeht, wobei maßgebend für die Gesetzmäßigkeit eines Bescheides die Fassung ist, in der er der Partei zugestellt wurde (Hinweis E 8.12.1949, 554/48, VwSlg 621 A/1949).