Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Geschäftszahl

89/04/0205

Rechtssatz

Die im Datum eines Bescheides zum Ausdruck kommende Zeitangabe ist für den Eintritt der Rechtswirkung des Bescheides ohne Belang, es sei denn, daß dem Bescheiddatum im betreffenden Einzelfall aus bestimmten anderen Gründen wesentliche Bedeutung zukäme (Hinweis E 13.1.1984, 82/02/0140).