Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Geschäftszahl

89/04/0205

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht berechtigt, die von der Behörde erster Instanz als erwiesen angenommene Tat auszuwechseln.