Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/04/0193
GRS wie 89/04/0059 E 2. Oktober 1989 RS 1
Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, ob überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Z3 oder Ziffer 5, GewO, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis E 18.6.1985, 84/04/0069).