Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0177
Die Zurückziehung eines Devolutionsantrages wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages in dem Sinn zurück, daß dieser als nicht eingebracht anzusehen wäre. In dem Zeitraum zwischen dem Einlangen des Devolutionsantrages und dessen Zurückziehung ist daher die Vorinstanz zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit nicht zuständig.