Verwaltungsgerichtshof
06.02.1990
89/04/0177
Auch ein Devolutionsantrag kann - solange die Oberbehörde nicht entschieden hat - zurückgezogen werden (Hinweis E 12.11.1959, 2134/57, VwSlg 5110 A/1959). Durch die Zurückziehung des Devolutionsantrages wird die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig (Hinweis E 31.3.1982, 2450/79).