Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/04/0177

Rechtssatz

Mit dem Einlangen des auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützten Begehrens hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit verloren (Hinweis E 31.3.1982, 2450/79).