Mit dem Einlangen des auf § 73 Abs 2 AVG gestützten Begehrens hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit verloren (Hinweis E 31.3.1982, 2450/79).Mit dem Einlangen des auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützten Begehrens hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit verloren (Hinweis E 31.3.1982, 2450/79).