Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

89/04/0070

Rechtssatz

Eine Einwendung liegt nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, dh, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3, oder Ziffer 5, GewO, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis E 16.4.1985, 84/04/0194).