Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1989

Geschäftszahl

89/04/0059

Rechtssatz

Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, ob überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Z3 oder Ziffer 5, GewO, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis E 18.6.1985, 84/04/0069).